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★ ehrlich statt Hype

E-Scooter mit Straßenzulassung: ABE, Versicherung, und was 2027 kommt

Dealo liest das Fabrikschild, nicht den Werbetext 🛴

Von Torben & Lina · Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 9 Minuten

In unserer Draußen-&-E-Mobilitäts-Welt steht rund ein Dutzend E-Scooter von unter 300 € bis 1.300 €. Genau einer davon trägt die Worte „ABE“ und „Straßenzulassung“ im Namen; sieben weitere sind mit 20 km/h ausgeschrieben – bei denen lohnt die Nachfrage nach der ABE-Nummer. Bei drei weiteren steht „Offroad“ – das ist kein Ausstattungsmerkmal, sondern eine Einschränkung des Einsatzorts. Dieser Artikel erklärt, woran du eine Straßenzulassung erkennst, was sich zum 1. April 2026 geändert hat und was 2027 kommt, und warum der günstigste Roller im Sortiment der rechtlich heikelste ist.

Dealo sagt: „Ein Roller ohne Betriebserlaubnis ist kein billigerer Roller. Er ist ein Roller, den du auf keiner Straße und keinem Radweg benutzen darfst.“

1. Was ein E-Scooter rechtlich überhaupt ist

Zuständig ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Nach § 1 Abs. 1 eKFV ist ein Elektrokleinstfahrzeug ein Kraftfahrzeug mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 und höchstens 20 km/h sowie einer Lenk- oder Haltestange. Dazu kommen Vorgaben zu Leistung, Maßen und Gewicht.

Alles, was schneller fährt, ist kein Elektrokleinstfahrzeug mehr, sondern – je nach Geschwindigkeit – ein Mofa oder ein Kleinkraftrad mit allem, was dazugehört: Führerscheinklasse, Zulassung, Kennzeichen.

Die Pflichtausstattung steht in denselben Regeln: zwei voneinander unabhängige Bremsen mit mindestens 3,5 m/s² Verzögerung (§ 4), Beleuchtung nach § 67 StVZO, die abnehmbar sein darf (§ 5), und mindestens eine helltönende Glocke (§ 6). Was fehlt, fällt bei der ersten Kontrolle auf.

2. Die zwei Dinge, ohne die du nicht losfahren darfst

Erstens die Betriebserlaubnis. Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erteilt auf Antrag des Herstellers das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 20 StVZO); für ein einzelnes Fahrzeug gibt es alternativ eine Einzelbetriebserlaubnis der Zulassungsbehörde (§ 21 StVZO). Erkennbar ist sie am Fabrikschild am Roller, auf dem Hersteller, Typ und die Nummer der ABE stehen. Das Kraftfahrt-Bundesamt veröffentlicht außerdem eine Liste aller erteilten Betriebserlaubnisse mit Hersteller, Genehmigungsnummer und Handelsbezeichnung. Vor dem Kauf dort nachsehen ist die sicherste Prüfung – ein Werbetext ist keine.

Zweitens das Versicherungskennzeichen. Ohne gültige Versicherungsplakette nach § 56 FZV darf der Roller nicht im öffentlichen Verkehr bewegt werden. Sie wird hinten angebracht, möglichst unter der Schlussleuchte, und muss aus acht Metern lesbar sein. Das Versicherungsjahr läuft vom 1. März bis Ende Februar; die aktuelle Plakette für 2026/27 ist schwarz. Eine Haftpflicht kostet je nach Anbieter und Alter etwa 25 bis 60 € im Jahr, mit Teilkasko rund 40 bis 90 €.

Und hier lohnt eine Genauigkeit, die fast alle Ratgeber falsch machen: Das Verbot, ein unversichertes Fahrzeug zu gebrauchen, steht in § 6 Abs. 1 PflVG. Die Strafvorschrift dazu ist seit April 2024 § 30 PflVG – vorsätzlich Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, fahrlässig bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze, dazu die mögliche Einziehung des Fahrzeugs. Fahren ohne Versicherung ist also keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.

3. Was sich 2026 geändert hat – und was erst 2027 kommt

Die eKFV ist überarbeitet worden; die Änderungsverordnung wurde am 30. Januar 2026 ausgefertigt und im Februar verkündet. Sie tritt aber in zwei Stufen in Kraft, und diese Unterscheidung entscheidet darüber, was heute gilt:

Stufeseit / abInhalt
Stufe 11. April 2026 – gilt heutetechnische Anforderungen an neue Fahrzeuge
Stufe 21. März 2027 – gilt noch nichtVerhaltensregeln, Überführung in die StVO, neue Verwarnungsgelder

Das heißt konkret: Alles, was in Zeitungsmeldungen über Blinkerpflicht, Nebeneinanderfahren, Grünpfeil und Parken auf dem Gehweg zu lesen war, ist beschlossen, aber im August 2026 noch nicht anwendbar. Es gilt weiter die bisherige Rechtslage. Für dich als Käufer ist trotzdem ein Punkt wichtig: Es gibt keine Nachrüstpflicht. Ein heute gekaufter, zugelassener Roller bleibt zulässig, auch wenn ab 2027 neue Fahrzeuge Blinker haben müssen.

Wo wir uns nicht festlegen: Der genaue Stichtag für die Blinkerpflicht wird in den Quellen unterschiedlich genannt – das Ministerium schreibt „übrige Artikel ab 1. März 2027“, andere Stellen nennen den 1. Januar 2027 für das Inverkehrbringen neuer Fahrzeuge. Wir konnten das nicht auflösen und sagen es lieber, als eine Zahl zu behaupten.

4. Wo du fahren darfst – heute

Nach § 10 Abs. 1 eKFV gilt innerorts: Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen; wo es davon nichts gibt, die Fahrbahn oder der verkehrsberuhigte Bereich. Außerorts kommt der Seitenstreifen dazu (Abs. 2). Die Straßenverkehrsbehörden können mit dem Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ Ausnahmen zulassen (Abs. 3).

Verboten sind der Gehweg, die Fußgängerzone ohne ausdrückliche Freigabe und die Einbahnstraße gegen die Richtung. Dazu kommt aus § 11 eKFV: einzeln hintereinander fahren – nebeneinander ist bis Ende Februar 2027 verboten, kein Anhängen an andere Fahrzeuge, kein Freihändigfahren – und weil es noch keine Blinker gibt, wird per Handzeichen abgebogen. Die Personenbeförderung ist nach § 8 eKFV ausdrücklich untersagt: Zu zweit auf einem Roller ist immer verboten, auch wenn beide zusammen leicht genug wären.

Beim Alkohol gelten die Regeln fürs Auto. Ab 0,5 Promille ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG, ab 1,1 Promille eine Straftat nach § 316 StGB, und für Fahranfänger und alle unter 21 gilt null. Die Gerichte sind sich dabei nicht einig, aber die Richtung ist klar: Das OLG Hamm hat am 8. Januar 2025 (III-1 ORs 70/24) entschieden, dass die 1,1-Promille-Grenze auch auf dem E-Scooter gilt und es keine Sonderbehandlung beim Führerscheinentzug gibt; das LG Köln ist dem am 3. Juni 2026 (321 Qs 38/26) gefolgt und ließ auch 150 Meter Fahrtstrecke nicht als Ausnahme gelten. Der BGH hat die Frage bisher ausdrücklich offengelassen, und einzelne Amtsgerichte weichen ab. Der entzogene Führerschein gilt für alle Klassen – auch fürs Auto.

5. Der Punkt, an dem es teuer wird: Offroad-Modelle

Mehrere Roller in unserer Welt werden mit Doppelmotor, 30 bis 35 Nm Drehmoment und Reichweiten bis 115 km beworben, drei davon ausdrücklich als „Offroad“. Solche Fahrzeuge überschreiten die 20-km/h-Grenze aus § 1 Abs. 1 eKFV in aller Regel – und damit ist die Sache eindeutig:

Dasselbe gilt für Tuning. Wer einen zugelassenen Roller schneller macht, bringt die Betriebserlaubnis zum Erlöschen – die Plakette deckt das Fahrzeug dann nicht mehr. Der Versicherer zahlt dem Unfallgegner zwar, holt sich das Geld aber bei dir zurück; obendrein fährst du unversichert im Sinne des § 30 PflVG. Optisches Tuning ist unproblematisch, alles am Antrieb nicht.

6. Was die Tests über die Technik sagen

Der ADAC hat Ende Juli 2026 zehn Modelle zwischen 499 und 799 € geprüft: sieben „gut“, eines „befriedigend“ – und zwei fielen mit der Note 4,5 durch, weil im Dauerbelastungstest der Lenker brach. Die Stiftung Warentest hatte im Juli 2025 sieben Roller getestet und dasselbe Bild gefunden: auch dort brach bei einem Modell der Lenker.

Die zweite wichtige Zahl betrifft die Reichweite. Gemessen wurden bei 90 kg Fahrergewicht, Vollgas und eingeschaltetem Licht 33,8 bis 47,9 km. Ein Hersteller warb mit „bis zu 75 km“ und kam auf rund 48 – eine Abweichung von etwa 36 Prozent. In unserer Welt stehen Angaben von 17 bis 115 km. Rechne mit ungefähr zwei Dritteln der Herstellerangabe, im Winter mit weniger.

Worauf es beim Kauf sonst ankommt, deckt sich in beiden Tests:

Und ein Thema, das kein Test abdeckt, aber die Versicherer beschäftigt: Lithium-Ionen-Akkus können ihre Energie plötzlich und unkontrolliert abgeben. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) rät zu Originalladegeräten, keiner Ladung bei Hitze oder Frost und dazu, ein verformtes oder überhitztes Gerät nicht weiter zu benutzen. Unser eigener Rat obendrauf: nicht über Nacht im Flur laden – das ist der einzige Fluchtweg.

7. Wer haftet, wenn etwas passiert

2025 zählte das Statistische Bundesamt 16.496 Unfälle mit Personenschaden unter Beteiligung von E-Scootern – ein Anstieg um 38,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr. 38 Menschen starben, 1.895 wurden schwer verletzt. Bei den E-Scooter-Fahrenden entfielen 10,9 Prozent des festgestellten Fehlverhaltens auf Alkohol – deutlich mehr als bei Radfahrenden mit 7,7 Prozent.

Juristisch ist die Lage gerade in Bewegung. Bisher gilt: Weil E-Scooter bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h sind, greift die verschuldensunabhängige Halterhaftung des § 7 StVG nicht – das nimmt § 8 Nr. 1 StVG ausdrücklich aus. Das Kammergericht Berlin hat das im November 2025 bestätigt. Wer als Fußgänger angefahren wird, muss dem Fahrer also ein Verschulden nachweisen. Der Bundestag hat im Juli 2026 eine Änderung beschlossen, die das umdreht. Ob sie bereits verkündet und in Kraft ist, konnten wir nicht abschließend klären – wer heute kauft, sollte davon ausgehen, dass die Haftung eher strenger wird, nicht lockerer. Eine private Haftpflichtversicherung deckt E-Scooter-Schäden übrigens nicht ab; dafür ist genau die Pflichtversicherung da.

Wann sich der E-Scooter nicht lohnt

Der wichtigste Fall zuerst: Der günstigste Roller in unserer Welt für 269,99 € wird für Kinder von 6 bis 14 Jahren beworben und fährt 16 km/h. Beides zusammen geht rechtlich nicht auf. Alles über 6 km/h fällt unter die eKFV – und die verlangt in § 3 ein Mindestalter von 14 Jahren, dazu Betriebserlaubnis und Versicherungskennzeichen. Auf öffentlichen Wegen darf ein Zehnjähriger damit nicht fahren, egal was in der Beschreibung steht. Als Spaßgerät auf dem eigenen, eingefriedeten Grundstück ist es in Ordnung. Sonst nicht.

Lass es außerdem, wenn du länger als etwa 8 km pendelst – dann ist ein Pedelec bequemer, wetterfester, versicherungsfrei und ab 14 ohne Kennzeichen fahrbar. Was dabei zu beachten ist, steht in unserer E-Bike-Kaufberatung; der Unterschied ist grundsätzlich: Ein Pedelec bis 25 km/h gilt rechtlich als Fahrrad, ein E-Scooter als Kraftfahrzeug.

Und wenn du keinen Platz zum sicheren Laden hast oder den Roller täglich Treppen hochtragen müsstest: Der Reiz hält ungefähr drei Wochen.

🛴 Zu den E-Scootern in der Draußen-&-E-Mobilitäts-Welt →

Kurze Fragen, kurze Antworten

Woran erkenne ich vor dem Kauf, ob ein Roller zugelassen ist?

An drei Dingen: Im Angebot steht ausdrücklich „ABE“ oder „Straßenzulassung“, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist mit 20 km/h angegeben, und der Hersteller taucht in der Liste der erteilten Betriebserlaubnisse beim Kraftfahrt-Bundesamt auf. Am Gerät selbst sitzt das Fabrikschild mit der ABE-Nummer. Fehlt eines davon, frag nach, bevor du kaufst.

Brauche ich einen Helm?

Vorgeschrieben ist keiner. Bei 20 km/h, kleinen Rädern und der Unfallstatistik von 2025 ist das trotzdem die billigste Versicherung, die du kaufen kannst – der ADAC empfiehlt ihn für jede Fahrt.

Was droht, wenn ich ohne Kennzeichen erwischt werde?

Ein fehlendes oder verdecktes Kennzeichen bei bestehender Versicherung wird als Ordnungswidrigkeit behandelt. Gar keine Versicherung ist dagegen eine Straftat nach § 30 PflVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Konkrete Bußgeldbeträge nennen wir bewusst nicht: Die kursierenden Tabellen für Gehwegfahren, Rotlicht und Handy am Lenker stammen aus Sekundärquellen, die amtlichen Tatbestandsnummern haben wir nicht gegenprüfen können.

Darf ich den Roller auf dem Gehweg abstellen?

Nach § 11 Abs. 5 eKFV gelten fürs Parken die Regeln für Fahrräder – abstellen ist erlaubt, solange niemand behindert wird. Ab März 2027 wird das ausdrücklich in der StVO geregelt.

Was hat ein E-Scooter mit einer Video-Türklingel zu tun?

Denselben Denkfehler. In beiden Fällen darf man ein Gerät völlig legal kaufen und trotzdem nicht so benutzen, wie es beworben wird – beim Offroad-Roller endet die Erlaubnis am Grundstückstor, bei der Klingelkamera am Gehweg des Nachbarn. Was dort gilt, steht in unserem Ratgeber Video-Türklingel.

Stand: 10.08.2026. Preise und Verfügbarkeit ändern sich – die genannten Preise stammen aus unserer Themenwelt am 10.08.2026; es gilt immer der Preis im Shop. Die Rechtslage zu Elektrokleinstfahrzeugen ändert sich derzeit in Stufen; maßgeblich ist immer der amtliche Verordnungstext. Dieser Artikel ist eine allgemeine Kaufberatung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Woher die Angaben stammen: Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), insbesondere § 1 Abs. 1 (Begriff), § 2 (Betriebserlaubnis und Versicherungsplakette), § 3 (Mindestalter 14), §§ 4 bis 6 (Bremsen, Licht, Glocke), § 8 (Verbot der Personenbeförderung), § 10 Abs. 1 bis 3 (befahrbare Flächen), § 11 (Verhalten und Parken) · Änderungsverordnung vom 30.01.2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 32; Inkrafttreten in zwei Stufen (technische Anforderungen 01.04.2026, übrige Regelungen 01.03.2027) · § 56 FZV (Versicherungsplakette, bis 2023 § 29a FZV a. F.) · § 6 Abs. 1 und § 30 PflVG · § 21 Abs. 1 StVG · § 24a Abs. 1 StVG, § 316 StGB · § 7 und § 8 Nr. 1 StVG zur Halterhaftung · OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025, III-1 ORs 70/24 · LG Köln, Beschluss vom 03.06.2026, 321 Qs 38/26 · BGH, Beschluss vom 02.03.2021, 4 StR 366/20 (Frage offengelassen) · KG Berlin, Beschluss vom 03.11.2025, 25 U 95/25 · Kraftfahrt-Bundesamt: Betriebserlaubnisse für Elektrokleinstfahrzeuge · Bundesministerium für Verkehr: Fragen und Antworten zur eKFV-Novelle · Statistisches Bundesamt zu E-Scooter-Unfällen 2025 · ADAC-E-Scooter-Test 2026 · Stiftung Warentest, E-Scooter (Juli 2025) · GDV zu Lithium-Ionen-Akkus · § 30 PflVG bei dejure.org. Der konsolidierte eKFV-Text nach dem 01.04.2026 ist frei nicht vollständig abrufbar; die Absatzangaben zu den §§ 4 bis 11 stammen aus dem amtlichen Volltext der Ursprungsfassung. Amtliche Bußgeldbeträge und den genauen Stichtag der Blinkerpflicht konnten wir nicht belegen – das steht so im Text.

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